Die Akte Veripay BV / Sven F. – Hausdurchsuchung beim Serien-Betrüger

Manche Schuldner glauben, man könne durch Täuschung, Falschanzeige oder Vortäuschung einer Straftat der Zahlungspflicht entkommen. Dies dachte auch Sven F. aus dem bayrischen Marktredwitz.

Nachdem Euro Collect ihm das Mahnschreiben zusandte meldete sich hier Sven F. persönlich. Per Email versuchte er etwas Zeit zu gewinnen und stellte die Frage nach der genauen Forderungssumme.

111213_1111_img_0989Am 17.11.2017 meldete sich eine namentlich unbekannte weibliche Person bei unserer Hotline  und teilte mit, dass die Mobilfunknummer mit der seinerzeit die Mastercard bestellt und bestätigt wurde, ihr seit August gehöre. Damit könne Sven F. also nicht der Besteller sein. Anscheinend war dies nicht der erste Betrugsversuch der beiden Ganoven. Denn die spätere Hausdurchsuchung am Wohnort des Sven F. führte erschreckendes zu Tage.

Sven F. hatte bei mehreren Onlinehändlern Bestellungen getätigt und nicht bezahlt, weswegen nun die Staatsanwaltschaft wegen Betruges ermittelt.

Die Vorgehensweise von Sven F. und seiner Komplizin ist hinlänglich bekannt und trifft täglich tausendfach Händler und Dienstleister in ganz Deutschland, so wie vorliegend unseren Mandanten Veripay BV. Die dort von Sven F. bestellte Karte wird wohl nie bezahlt werden. Erst recht nicht wenn der Herr ins Gefängnis wandert.

Bei Euro Collect zieht die Masche nicht:

Täglich erstattet Euro Collect zahlreiche Anzeigen gegen Betrüger wie Sven F. Wir lassen uns von der altbekannten Masche “hab ich nie bestellt” oder “hab ich nie bekommen” nicht einschüchtern. Besonders dreiste Betrüger drohen dem Gläubiger dann auch gerne mit Anzeigen um Ihren betrügerischen Versuchen, die Forderung in Abrede zu stellen, Nachdruck zu verleihen.

Die Stellungnahme von Euro Collect auf die zeugenschaftliche Vernehmung in der Ermittlungssache Sven F.:

Polizeiinspektion Marktredwitz

  1. Hd. Herrn PHK Richter

Karlsbader Straße 2

95615 Marktredwitz

 

vorab per Telefax: 09231-9676-140

 

VeriPay B.V. ./. Sven XXX

Ihr Zeichen: BY4403-009814-17/3

Unser Zeichen: 48-257859

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Richter,

 

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 20.11.2017 wegen des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Sven XXX.

Vorliegend wurden wir von der VeriPay B.V. (ladungsfähige Anschrift: Vogt 21, 6422RK Heerlen, Niederlande) damit beauftragt, eine nicht beglichene Rechnung in Höhe von 98,90 EUR einzuziehen.

Der Forderung liegt die Ausgabegebühr einer online bestellten Mastercard zugrunde.

Unsere Beauftragung erfolgt auf elektronischem Weg per Datei.

Auf die Bestelldaten des Herrn XXX wird auf beiliegende elektronische Dokumentation der VeriPay B.V. verwiesen.

Zum Hintergrund des vorliegenden Fernabsatzvertrages können wir Folgendes mitteilen:

Unsere Auftraggeberin, die VeriPay B.V., betätigt sich auf dem Markt als Vermittlungsdienstleisterin für Mastercard Karten und ist Betreiberin der Webseite www.sofort.credit .

Verbraucher können über die o.g. Webseite eine schufa-freie MasterCard Karte (Tarif `Gold`) zu einem Ausgabepreis von 98,90 EUR beantragen, wobei sie bereits auf der Bestellseite auf alle wesentlichen

Bestandteile des Vertrages hingewiesen werden. Als Zahlungsmöglichkeit wird mit den Verbrauchern ausschließlich die Nachnahmezahlung via Deutsche Post AG vereinbart.

Des Weiteren entspricht die Bestellsituation auf der betreffenden Webseite den gesetzlichen Pflichtanforderungen für Fernabsatzverträge.

Nachdem die Verbraucher unter Einbeziehung einer Datenschutzerklärung ihre personenbezogenen Daten inklusive ihrer mobilen Rufnummer auf der Bestellseite eingegeben haben, müssen diese mittels Setzens eines gesonderten Häkchens folgenden Text bestätigen:

“Ich habe die AGB und Widerrufsbelehrung heruntergeladen, gelesen und bin einverstanden. Auch die Kartengebühren und Zahlungsmodalitäten habe ich zur Kenntnis genommen.”

Sobald dieser Text angeklickt wird, öffnen sich diese Formulare in einem PDF Dokument, das zudem auch das Muster-Widerrufsformular beinhaltet. Anschließend muss von den Verbrauchern der Button “Karte zahlungspflichtig bestellen” gedrückt werden.

Beweis: Inaugenscheinnahme der Webseite, Screenshot über die Bestellseite, AGB, Widerrufsformulare

Mit den personenbezogenen Daten des Herrn XXX wurde auf die o.g Weise am 25.07.2016 um 00:47:01 Uhr ein Fernabsatzvertrag über die Vermittlung einer MasterCard abgeschlossen und die Bestell-IP Adresse 138.XXX.XX übermittelt und gespeichert.

Überdies setzt die VeriPay B.V. hinsichtlich der Online-Kundenbestellungen ein Betrugsschutzsystem in Form eines SMS-TAN-System-Verfahrens ein, so wie es bspw. auch beim Online Banking üblich ist, um die Gefahr von Spaß- bzw. Fakebestellungen auf ein Minimum zu reduzieren. Im Rahmen des o.g. Betrugsschutzsystems erhalten die Verbraucher nach Abschluss der Bestellung auf ihre hinterlegte Mobilfunkrufnummer einen mehrstelligen Pin-Code in Form einer SMS. Dieser Pin- Code muss sodann vom SMS-Empfänger bzw. Besteller auf der Bestellseite eingeben werden, sodass sich der jeweilige Besteller sicher per SMS verifiziert werden kann.

Auf die vorgenannte Weise ist die Mobilfunkrufnummer 0176 XXXXXXX verifiziert worden.

 

Nachdem unsere Auftraggeberin vorliegend vertragsgemäß ein Finanzinstitut für die Ausstellung der beantragten MasterCard vermittelt hat, versuchte sie Herrn XXX das Starterpaket per Nachnahmesendung zukommen zu lassen. Die vertraglich vereinbarte Nachnahmesendung mit dem Sendungscode NT422XXXXXDE via Deutsche Post AG ist hierbei gescheitert.

Da der Zustellungsversuch nunmehr über 12 Monate zurückliegt, lässt sich der Grund für die gescheiterte Nachnahmezahlung (Annahmeverweigerung oder Nichtabholung der Sendung innerhalb der 7-tägigen

Abholfrist der Deutschen Post trotz Benachrichtigung) für uns nicht mehr über https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html  verfolgen.

 

Diesbezüglich regen wir an, mithilfe des o.g. Sendungscodes den genauen Grund der gescheiterten Zahlung bei der Deutschen Post AG zu ermitteln.

Seit der gesetzlichen Neureglung der §§ 355 ff. BGB mit Wirkung vom 13.06.2014 stellt die bloße Annahmeverweigerung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen keinen Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf hat nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB mittels einer eindeutigen Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen. Da unserer Auftraggeberin kein Widerruf des Vertrages zugegangen ist, ist nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist ein Fernabsatzvertrag zustande gekommen.

 

Da auch auf die letzte Mahnung vom 24.01.2017 hin, die Herr XXX auf seine hinterlegte Bestell-E-Mail-Adresse XXXX@t-online.de via vom System automatisch generierter E-Mail hin erhielt, keine Zahlung leistete, mithin Zahlungsverzug eintrat, war die Beauftragung unseres Inkassounternehmens zum Forderungseinzug angezeigt.

Bei dem von Ihnen aufgefundenen Schreiben vom 05.09.2016, handelt es sich um unser Erstschreiben in dieser Sache, in welchem wir Herrn XXX unsere Beauftragung gem. § 11 a Abs. 1, Abs. 2 RDG ordnungsgemäß angezeigt haben, und ihn aufgefordert haben, den von uns ausgewiesenen Gesamtbetrag in Höhe von 181,30 EUR zu bezahlen.

Da keinerlei Reaktion erfolgte, erhielt Herr XXXX ausweislich der Inkassoakte noch an folgenden Tagen Aufforderungsschreiben (jeweils sowohl auf dem Postweg als auch auf die Bestell-E-Mail-Adresse XXX@t-online.de hin):

ERSTEMAIL:05.09.2016

ERINNERUNG:16.09.2016

ZWEITEMAIL:04.10.2016

ERINNERUNG2:17.10.2016

 

Die erste Reaktion seitens Herr XXXX in dieser Sache erfolgte am 31.01.2017. Dabei wandte er sich an unseren E-Mai-Support und teilte Folgendes mit:

 

“31. Januar 2017, 12:29

Sven XXXX <XXXX@t-online.de>

Sven XXX 31. Jan., 12:29

Sehr geehrte Damen und Herren

Bitte teilen Sie mir die genaue Summe mit

Mit freundlichen Grüßen

Sven XXXX

—–Original-Nachricht—–

Von: Ermittlungsdienst / SD Abt. 2 <inkasso@euro-collect.de

<mailto:inkasso@euro-collect.de> > ”

 

Beweis: E-Mail-Support-Ticket #145772

 

Zu diesem Zeitpunkt war Herrn XXXX die genaue Forderungshöhe bereits bestens bekannt, anderenfalls hätten Sie im Rahmen Ihrer Ermittlungen gegen Herrn XXX wegen Leistungsbetruges das Aufforderungsschreiben vom 05.05.2016 nicht bei ihm aufgefunden. Seine Anfrage an unseren E-Mail-Support ist mithin einzig als Hinhaltetaktik zu verstehen, um nicht sobald der Zahlung nachkommen zu müssen.

 

In dieser Sache erhielt er unsererseits fernerhin eine Mahn-SMS auf seine bei Bestellung verifizierte Mobilfunkrufnummer 0176 XXXXXX hin.

Als Reaktion darauf, hat sich mutmaßlich seine Frau am 17.11.2017 an unseren telefonischen Support gewandt.

Unser Callcenter-Mitarbeiter mit der Sachbearbeiter Nummer SB22 hat den Inhalt dieses Telefonats innerhalb der Inkassoakte wie folgt dokumentiert:

 

“2017-11-17 10:01:00 (SB:22)

Frau ruft an wegen SMS

hat die Nummer erst seit Aug. 17

bittet um Löschung der Daten

Anfrage per Post

 

“2017-11-17 10:01:11 (SB:22)

FA* raus ”

 

* FA= Abkürzung für Forderungsaufstellung

 

Beweis. Ausruck über die Aktennotizen aus der Inkassoakte

 

Mithin ist uns wahrheitswidrig mitgeteilt worden, dass die bei Bestellung verifizierte Mobilfunkrufnummer erst seit dem 17.08.2017 existieren würde und nicht bereits seit dem 25.07.2017, mithin am Tag des Vertragsschlusses.

Auf diese Weise (Aufforderung zur Löschung der Inkassoakte) sollten wir angehalten werden, die bestehende Forderung im Wege des Inkassoverfahrens nicht weiter zu verfolgen.

Da wir diesen Anruf dennoch “wohlwollend” als ein Bestreiten der zugrunde liegenden Forderung ausgelegt haben, haben wir Herrn XXXX am 27.11.2017 auf dem Postweg die ergänzenden Vertragsumstände mitgeteilt.

Eine Zahlung ist bis dato nicht erfolgt.

Heute haben wir eine Bonitätsauskunft über eine Wirtschaftsauskunftei angefordert und dabei festgestellt, dass am 29.06.2017 die Eidesstattliche Versicherung (Ausschluss Gläubigerbefriedigung nach Maßgabe der ZPO) des Herrn XXX im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist. Bevor eine Vermögensauskunft vom betroffenen Schuldner vor einem Gerichtsvollzieher abgegeben wird, gehen der Vermögensauskunft in der Regel über einen langen Zeitraum erhebliche Zahlungsschwierigkeiten voraus, mithin Zahlungsunfähigkeit.

 

In diesem Zusammenhang sei zudem ausdrücklich erwähnt, dass die von ihm beantragte Prepaid Mastercard schufa-frei ist. Dieses Angebot richtet sich in der Regel an solche Interessierte, die über eine schlechte Schufa-Bonität verfügen und daher über die regulären Banken keine “normale” Mastercard mehr ausgestellt bekommen. Da Verbraucher mit einer schlechten Schufa dennoch normal am wirtschaftlichen Leben teilnehmen wollen und im Alltag für Online-Bezahl-Transaktionen eine Mastercard als Zahlungsmöglichkeit brauchen, sind diese an einer Prepaid Mastercard interessiert. Ebenso gehört zum Leistungsumfang des Vertrages optional und unabhängig davon eine Kreditofferte bis zu 7.500 EUR. Es sei jedoch ausdrücklich angemerkt, dass sich seitens unserer Auftraggeberin im Rahmen ihres wirtschaftlichen Interesses ihr Angebot einer schufa-freien Mastercard betreffend nicht an zahlungs- und zahlunsgunwillige Kunden richtet.

 

Wir regen daher an, dass Sie im Rahmen Ihrer Ermittlungen in diesem Zusammenhang beim zuständigen Amtsgericht eine Auskunft über die abgegebene Vermögensauskunft beantragen, aus der die Schulden des Herrn XXXX hervorgehen und insbesondere seit wann er zahlungsunfähig geworden ist.

 

     Vor diesem Hintergrund wird namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin (VeriPay B.V.)

     Strafanzeige gegen Herrn XXXX wegen des Verdachts des (versuchten)

     Eingehungsbetruges zum Nachteil unserer Auftraggeberin erstattet.

 

Unsere Auftraggeberin teilte mit, dass sie sich in dem an Herrn XXXX versendete Starterpaket bzgl. der Mastercard Karte ein persönlicher Sicherheits-Pin-Code (Voucher) befand, der einen Wert von 98,90 EUR hat (vgl. auch AGB des Vertrages) und der damit verbundene Wert für sie unbrauchbar geworden ist, da sie diesen Pin-Code nicht mehr an andere Kunden versenden kann, um den Schaden ausgleichen zu können. Denn unsere Auftraggeberin als Vermittlungsdienstleisterin für Mastercard Karten musste diesen Pin-Code mit der ausgebenden Stelle/Bank bzw. Lizenzgeberin der Mastercard verrechnen und an diese bezahlen.

 

Die zuständige Staatsanwaltschaft wird gebeten uns als Bevollmächtigte der VeriPay B.V.  über den weiteren Fortgang in dieser Sache zu unterrichten und dabei unser o.a. Aktenzeichen mitzuteilen.

 

 

Hochachtungsvoll

 

 

Mimount Aharroud

Diplom-Juristin

 

Anlage / Beweis:

 

– Inkassovollmacht A 1

– elektronische Dokumentation der VeriPay B.V., A 2

– Screenshot über www.sofort.credit, A 3

– E-Mail- Support-Ticket #145772 ( 3 Seiten) , A 4

– aktuelle Forderungsaufstellung, A 5

– Ausdruck über Aktennotizen (Telefonat vom 17.11.2017), A 6

– AGB, Widerrufsformulare, A 7

 

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