Eins, Zwei, Polizei – Drei, vier, ab in den Knast.. Hätte er doch einfach Veripay bezahlt…

Warum immer mehr Schuldner vor dem Strafgericht landen

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Bereits vor zwei Jahren berichteten wir über die Betrugsmasche mit Fake-Bestellungen. Der aktuelle Fall von Peter S. aus Schönbeck ist symptomatisch für eine ganze Gattung von Schuldnern. Anwälte kosten Geld und helfen auch nicht immer weiter. Von vielen Anwälten wie dem Lustmolch Ray M.  fühlen sich viele schlecht beraten und geradezu abgezockt. Da man oft dort auch noch Rechnungen offen hat geht man doch gleich zur Polizei, diese arbeitet kostenlos und in den meisten Fällen glauben die Polizeibeamten die Geschichten auch, welche die Schuldner dort auftischen.

Peters toller Trick: Ich geh einfach zur Polizei und mache eine Anzeige und sage, dass ich das nicht war und die Mastercard nie bestellt habe

Hat man nicht genug Argumente für eine Forderungsabwehr-Anzeige  so druckt man sich einfach anonyme – meist in schlechtem Deutsch verfaßte – Internetforenbeiträge aus, wo Ali, Adolf & Uschi sich gegenseitig Tipps geben wie man Internetleistungen nicht bezahlen muss. Dass die bei Bestellung gespeicherte IP-Adresse heutzutage dem Gläubiger wenig nutzt wissen die Betrüger allemal – leider sind unsere Mandanten wie vorliegend die Veripay BV aus Heerlen schlauer und verifizieren die Besteller per SMS. Das hatte der Peter leider vergessen.

Peter ist nicht so schlau, geht hoffentlich in den Bau!

Bald Peters neues Zuhause?

Bald Peters neues Zuhause?

So wie vorliegend im Fall Peter S. aus Schönbeck. Der hatte auch keine Lust für seine Bestellungen geradezustehen und ging zur Polizei. Diese glaubte ihm und ermittelte zunächst gegen Unbekannt. Als nun aber Euro Collect im Rahmen des Auskunftsersuchens mitteilte, daß die Bestellung über das Mobiltelefon des Anzeigenerstatters verifiziert wurde, enttarnte dies den Peter S. als armseligen Lügner. Dazu konnten wir der Polizei sachdienliche Hinweise zum Tathergang geben. Dass er seit Jahren zahlungsunfähig (‘pleite’) ist, hat er natürlich verschwiegen.

Die Mühlen mahlen zwar langsam aber langsam doch sehr gründlich. Endlich wurde gegen den Peter S. Anklage erhoben, wozu wiederum Euro Collect zeugenschaftlich vernommen wird. Wir hoffen dass dem Peter das Handwerk gelegt wird und sich herumspricht, dass Lügen kurze Beine haben.

 

 

Beantwortung des Auskunftsersuchens:

 

PD Sachsen-Anhalt Nord

Polizeirevier Salzlandkreis

Revierkriminaldienst, Herrn KOK XXX

Franzstraße 35

06406 Bernburg

 

 

vorab per E-Mail: XXXX@polizei.sachsen-anhalt.de

 

VeriPay B.V. ./. Peter XXXXX

Ihr Zeichen: Ihr Ermittlungsersuchen vom 16.11.2017

Unser Zeichen: 48-                                                                         (Dieser Schriftsatz hat 6 Seiten)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr XXXXX

 

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Ermittlungsersuchen vom 16.11.2017 wegen der Hauptverhandlung (Vortäuschen einer Straftat) vor dem Amtsgericht Schönebeck gegen den Angeklagten Herrn Peter XXXXXXX aus 3XXX Schönbeck.

Zu unserem Schreiben vom 13.09.2016 in dieser Sache können wir ergänzend wie folgt vortragen:

Vorliegend wurden wir von der VeriPay B.V. (ladungsfähige Anschrift: Vogt 21, 6422RK Heerlen, Niederlande) damit beauftragt, eine nicht beglichene Rechnung in Höhe von 98,90 EUR einzuziehen.

Der Forderung liegt die Ausgabegebühr einer online bestellten Mastercard zugrunde.

Unsere Beauftragung erfolgt auf elektronischem Weg per Datei.

Auf die Bestelldaten des Angeklagten wird auf beiliegende elektronische Dokumentation der VeriPay B.V. verwiesen.

Zum Hintergrund des vorliegenden Fernabsatzvertrages können wir Folgendes mitteilen:

Unsere Mandantin, die VeriPay B.V., betätigt sich auf dem Markt als Vermittlungsdienstleisterin für Mastercard Karten und ist Betreiberin der Webseite www.sofort.credit .

Verbraucher können über die o.g. Webseite eine schufa-freie MasterCard Karte hochgeprägt (Tarif `Gold`) zu einem Ausgabepreis von 98,90 EUR beantragen, wobei sie bereits auf der Bestellseite auf alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages hingewiesen werden. Optional und unabhängig davon gehört zum Leistungsumfang des Vertrages eine Kreditofferte bis zu 7.500,00 EUR. Als Zahlungsmöglichkeit wird mit den Verbrauchern ausschließlich die Nachnahmezahlung via Deutsche Post AG vereinbart.

Beweis: Inaugenscheinnahme der Webseite www.sofort.credit, § 4 der beiliegenden AGB

Die Vorauszahlung von Prepaid Mastercard Karten ist dabei branchenüblich.

Des Weiteren entspricht die Bestellsituation auf der betreffenden Webseite den gesetzlichen Pflichtanforderungen für Fernabsatzverträge.

Nachdem die Verbraucher unter Einbeziehung einer Datenschutzerklärung ihre personenbezogenen Daten inklusive ihrer mobilen Rufnummer auf der Bestellseite eingegeben haben, müssen diese innerhalb eines Markierungsfeldes mittels Setzens eines gesonderten Häkchens folgenden Text bestätigen:

“Ich habe die AGB und Widerrufsbelehrung heruntergeladen, gelesen und bin einverstanden. Auch die Kartengebühren und Zahlungsmodalitäten habe ich zur Kenntnis genommen.”

Sobald dieser Text angeklickt wird, öffnen sich diese Formulare in einem PDF Dokument, das zudem auch das Muster-Widerrufsformular beinhaltet. Auf diese Weise können die Formulare dauerhaft auf einem Datenträger gespeichert oder ausgedruckt werden. Anschließend muss von den Verbrauchern der Button “Karte zahlungspflichtig bestellen” gedrückt werden.

Beweis: Inaugenscheinnahme der Webseite, Screenshot über die Bestellseite, AGB, Widerrufsformulare

Der Angeklagte hat auf die o.g Weise mit seinen personenbezogenen Daten am 02.03.2016 um 10:08:13 Uhr einen Fernabsatzvertrag über die Vermittlung einer MasterCard abgeschlossen und als Bestell-IP Adresse ist an unsere Mandantin die IP 178.X.XX.XXX übermittelt und von ihr elektronisch gespeichert worden.

Folgende Personendaten hat der Angeklagte für den Vertrag auf der Bestellseite bzw. in der betreffenden Eingabemaske eingegeben:

 

Peter XXXXX

XXXstrasse XX

3XXXX Schönebeck

E-Mail: XXXXX@gmail.com

Telefon: 0177XXXX

Geburtsdatum: XX.XX.19XX

 

Beweis: Ausdruck aus der elektronischen Dokumentation der VeriPay B.V.

In § 4 der AGB werden die Kunden bzw. Antragsteller Mastercard wie folgt hingewiesen:

“(….) Der Kunde verpflichtet sich bei Bestellung der Vermittlungsleistung, alle notwendigen Unterlagen/Daten für eine erfolgreiche Abwicklung des jeweiligen Vertrages wahrheitsgemäß zu übergeben/übermitteln (…).”

 

Überdies setzt die VeriPay B.V. hinsichtlich der Online-Kundenbestellungen ein Betrugsschutzsystem in Form eines SMS-TAN-System-Verfahrens ein, so wie es bspw. auch beim Online Banking üblich ist, um die Gefahr von Spaß- bzw. Fakebestellungen auf ein Minimum zu reduzieren. Im Rahmen des o.g. Betrugsschutzsystems erhalten die Verbraucher nach Abschluss der Bestellung auf ihre hinterlegte Mobilfunkrufnummer einen mehrstelligen Pin-Code in Form einer SMS. Dieser Pin- Code muss sodann vom SMS-Empfänger bzw. Besteller auf der Bestellseite eingeben werden, sodass der jeweilige Besteller sicher per SMS verifiziert werden kann.

Auf die vorgenannte Weise ist die Mobilfunkrufnummer 0177XXXXXXX verifiziert worden.

Beweis: Ausdruck aus der elektronischen Dokumentation der VeriPay B.V.

Wegen der auf der vorgenannten Weise verifizierten Mobilfunkrufnummer regen wir an, beim entsprechenden Mobilfunknetzbetreiber zu ermitteln, ob die Mobilfunkrufnummer 0177 XXXX dem Angeklagten zuzuordnen ist, sofern noch nicht geschehen.

Nachdem unsere Mandantin dem Angeklagten vertragsgemäß ein Finanzinstitut für die Ausstellung der beantragten MasterCard vermittelt hat, mithin ordnungsgemäß ihre Vermittlungsdienstleistung einer Prepaid Mastercard Karte betreffend erbracht hat, hatte sie geschäftsübliche 1-3 Tage danach versucht dem Angeklagten das Starterpaket per Nachnahmesendung zukommen zu lassen. Die vertraglich vereinbarte Nachnahmesendung mit dem Sendungscode NT4220XXXXXDE via Deutsche Post AG ist hierbei gescheitert.

Beweis: Sendungscode NT4220XXXXXDE aus der elektronischen Dokumentation der VeriPay B.V.

Da der Zustellungsversuch nunmehr über 12 Monate zurückliegt, lässt sich der Grund für die gescheiterte Nachnahmezahlung (Annahmeverweigerung oder Nichtabholung der Sendung innerhalb der 7-tägigen Abholfrist der Deutschen Post trotz Benachrichtigung) für uns nicht mehr über https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html  verfolgen.

Beweis: Ausdruck über die aktuelle Sendungsverfolgung der Deutschen Post AG

Diesbezüglich regen wir an, bei der Deutschen Post AG mithilfe des o.g. Sendungscodes zu ermitteln, wann die Nachnahmezahlung gescheitert ist und insbesondere aus welchem Grund.

Seit der gesetzlichen Neureglung der §§ 355 ff. BGB mit Wirkung vom 13.06.2014 stellt die bloße Annahmeverweigerung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen keinen Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf hat nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB mittels einer eindeutigen Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen. Da unserer Mandantin kein Widerruf des Vertrages zugegangen ist, ist nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist der vorliegende Fernabsatzvertrag zustande gekommen.

Da auch auf die letzte Mahnung vom 29.03.2016 hin, die dem Angeklagten auf seine hinterlegte Bestell-E-Mail-Adresse XXXXX@gmail.com via vom System automatisch generierter E-Mail hin zugestellt worden, keine Zahlung erfolgte, mithin Zahlungsverzug eintrat, war die Beauftragung unseres Inkassounternehmens zum Forderungseinzug angezeigt.

Beweis: elektronische Dokumentation bzgl. der letzten Mahnung und E-Mail-Adresse XXXX@gmail.com

Laut Systeminformationen haben wir dem Angeklagten mit Erstschreiben vom 20.04.2016 unsere Beauftragung gem. § 11 a Abs. 1, Abs. 2 RDG ordnungsgemäß angezeigt und ihn aufgefordert den Gesamtbetrag in Höhe von 181,30 zu bezahlen. Unsere Zahlungsaufforderungen sind dabei stets sowohl auf dem Postweg als auch auf die Bestell-E-Mail-Adresse des Angeklagten XXX@gmail.com hin versendet worden. In der Folge erhielt der Angeklagte unsererseits an nachfolgenden Tagen weitere Zahlungsaufforderungen:

ERSTEMAIL:20.04.2016

ERINNERUNG:02.05.2016

ZWEITEMAIL:17.05.2016

ERSTEMAIL:18.05.2016

ERINNERUNG:30.05.2016

ZWEITEMAIL:13.06.2016

ERINNERUNG2:27.06.2016

Erst nach unserem dritten Aufforderungsschreiben erfolgte in dieser Sache die erste Reaktion. Dabei wandte sich mutmaßlich die Ehefrau des Angeklagten am 17.05.2016 an unseren telefonischen Support. Der Inhalt dieses Telefonats wurde von unserem Callcenter Agenten mit der Sachbearbeiter Nummer SB14 wie folgt dokumentiert:

“2016-05-17 12:26:33 (SB:14)

Ehefrau des Schuldners streitet ab möchte sich erst mit VeriPay in Verbindung setzten meldet sich anschließend bei uns”

Beweis: Ausdruck aus der elektronischen Inkassoakte über die Aktennotizen

In der Folge erhielten wir seitens des Angeklagten vier E-Mails, die er an unseren E-Mail-Support richtete. Und zwar am 01.06.2016, 18.06.2016, 27.06.2016 und 11.07.2016.

Besonderes Augenmerk verdient hier die Tatsache, dass der Anzeigende sich mit der Bestell-E-Mail-Adresse XXXX@gmail.com an uns wandte, die er bei seiner Bestellung vom 02.03.2016 zwingend zu hinterlegen hatte und die sich aus der elektronischen Dokumentation unserer Mandantin ergibt.

Beweis: E-Mail-Support Tickets #102432, #104796, #105865, #107876

In seiner ersten E-Mail (#Ticket 102432) vom 01.06.2016 bestritt er uns gegenüber, dass er die Bestellung ausgelöst habe und verweist dabei im Wege der unsachlichen und unbestimmten Orientierung auf irgendwelche Interneteinträge über unsere Mandantin, die ganz offenkundig von querulantischen Schuldnern vorgenommen worden sind, was einzig dem Zweck dienlich sein soll, unserer Mandantin in der öffentlichen Wahrnehmung zu schaden. Dabei droht es uns mit der Anzeigenerstattung, die er am 06.06.2016 vornehmen wolle, sofern wir nicht das Inkassoverfahren gegen ihn einstellen sollten.

Am 18.06.2016 teilt er innerhalb des E-Mail-Tickets #104796 wahrheitswidrig mit, er habe in dieser Sache bereits Anzeige wegen Betruges bei der Polizei erstattet und die Anzeige sei dort zur Bearbeitung.

Dass der Angeklagte gelogen hat bezüglich der Mitteilung, dass er bereits zum Zeitpunkt des 18.06.2016 Strafanzeige erstattet habe, ergibt sich unstreitig aus der Tatsache, dass er uns erst in seiner E-Mail vom 11.07.2016 (E-Mail-Ticket #107876) mithilfe eines PDF Dokuments die Bescheinigung über eine Anzeigenerstattung zukommen lassen hat. Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass der Angeklagte erst am 04.07.2016 Strafanzeige bei POM`in XXXX bei der Dienstelle Bernburg (Saale) unter der Vorgangsnummer SLK RKD 180XXX/2016 erstattet hat.

 

Beweis: E-Mail-Ticket # 104796, Bescheinigung über die angehängte Bescheinigung der PHM´in XXXX

Mithilfe seiner Lüge vom 18.06.2016 über eine bereits erstatte Strafanzeige sollten wir ganz evident dazu genötigt werden, das Inkassoverfahren wegen der zugrundeliegenden Forderung einzustellen. Am 17.08.2017 wandte sich abermals mutmaßlich die Ehefrau des Angeklagten an unseren telefonischen Support, wobei der Inhalt dieses Telefonats vom Callcenter Agenten mit der Sachbearbeiter Nummer SB12 wie folgt dokumentiert worden ist.

“2016-08-17 10:16:36 (SB:12)

Ehefrau des Sch teilt mit, dass sie bei der Polizei war .

Sie setzt sich nochmal mit dem Mandant in Verbindung”

 

Beweis: Ausdruck aus der elektronischen Inkassoakte über die Gesprächsnotiz

Auf unsere Rückfrage hin, teilte unsere Mandantin VeriPay B.V. mit, dass weder seitens des Angeklagten noch einer anderen von ihm bevollmächtigten Person (Ehefrau) eine Kontaktaufnahme zu ihr erfolgte.

Eine Zahlung ist bis dato nicht erfolgt.

Beweis: aktuelle Forderungsaufstellung

Soweit die von uns ausgewiesenen Gesamtbeträge an uns überwiesen werden, veranlasst unsere Mandantin erneut die Versendung des Starterpakete an ihre Kunden. Und soweit die Kunden der dortigen beschriebenen Mitwirkungspflicht bzgl. ihrer Identität nach den Vorschriften des GwG nachkommen, erhalten diese anschließend zeitnah auf dem Postweg ihre goldene Mastercard Karte hochgeprägt, die auf ihren Namen ausgestellt ist.

 

Anlässlich Ihres Ermittlungssersuchens vom 16.11.2017, haben wir am 17.11.2017 eine Bonitätsauskunft über eine Wirtschaftsauskunftei angefordert und dabei festgestellt, dass am 06.09.2016 die Eidesstattliche Versicherung (Ausschluss Gläubigerbefriedigung nach Maßgabe der ZPO) des Angeklagten im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist. Bevor eine Vermögensauskunft vom betroffenen Schuldner vor einem Gerichtsvollzieher abgegeben wird, gehen der Vermögensauskunft in der Regel über einen langen Zeitraum erhebliche Zahlungsschwierigkeiten voraus, mithin Zahlungsunfähigkeit.

In diesem Zusammenhang sei zudem ausdrücklich angemerkt, dass die von ihm beantragte Prepaid Mastercard schufa-frei ist. Dieses Angebot richtet sich in der Regel an solche Interessierte, die über eine schlechte Schufa-Bonität verfügen und daher über die regulären Banken keine “normale” Mastercard mehr ausgestellt bekommen. Da Verbraucher mit einer schlechten Schufa-Bonität dennoch normal am wirtschaftlichen Leben teilnehmen wollen und im Alltag für Online-Bezahl-Transaktionen eine Mastercard als Zahlungsmöglichkeit brauchen, sind diese an einer Prepaid Mastercard interessiert. Ebenso gehört zum Leistungsumfang des Vertrages optional und unabhängig davon eine Kreditofferte bis zu 7.500 EUR.

 

Ebenso sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seitens unserer Mandantin im Rahmen ihres wirtschaftlichen Interesses ihr Angebot einer schufa-freien Mastercard betreffend nicht an zahlungsunfähige und zahlungsunwillige Kunden richtet, welche sich anschließend in fantasiereiche Schutzbehauptungen ergehen und unserer Mandantin zudem ständig mit böswilliger Absicht und gleichwohl einem nötigenden Charakter mit einer Strafanzeige drohen, obwohl es diese Kunden selbst verschuldet haben, den Vertrag zu widerrufen und daher die vertragliche Zahlungsverpflichtung entstanden ist.

Zudem haben wir über die eingeholte Bonitätsauskunft erfahren, dass der Angeklagte sich bereits einmal (eingetragen im Schuldnerverzeichnis am 30.06.2008) im Insolvenzverfahren befunden hatte.

Mithin handelt es sich bei dem Angeklagten seit etlichen Jahren unstreitig um einen chronischen “Pleitegeier”, der seine Finanzen nicht im Griff hat.

Wir regen daher an, dass Sie im Rahmen Ihrer Ermittlungen diesbezüglich beim zuständigen Amtsgericht eine Auskunft über die abgegebene Vermögensauskunft beantragen, aus der die Schulden des Angeklagten hervorgehen, sodass Sie feststellen können, seit wann er zahlungsunfähig ist. Denn mit Blick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bestellung vom 02.03.2016 und der Vermögensauskunft vor einem Gerichtsvollzieher am 06.09.2016 besteht zudem der Verdacht des Eingehungsbetruges zum Nachteil unserer Mandantin VeriPay B.V.

 

Vor diesem Hintergrund wird namens und in Vollmacht unserer Mandantin (VeriPay B.V.)

neben des dem Angeklagten bereits zu Last gelegten Tatvorwurfs des Vortäuschens einer

Straftat

 

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gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des (versuchten) Eingehungsbetruges

zum Nachteil unserer Mandantin sowie unter allen weiteren rechtlichen

Gesichtspunkten erstattet.

 

Nach alldem – einschließlich aller vorgelegten Beweise- gehen wir hinreichend davon aus, dass der Angeklagte infolge seiner Zahlungsunfähigkeit mit der böswilligen Absicht Strafanzeige erstattet hat, um unter rechtsmissbräuchlicher Zuhilfenahme der Strafverfolgungsbehörden die bestehende Forderung zzgl. der Inkassokosten aus Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB abzuwehren. Denn die Inanspruchnahme der Strafverfolgungsbehörden im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes bzgl. der Forderunsgabwehr ist im Gegensatz zu der eines Rechtsanwalts “kostenfrei”.  Und mit Blick auf die unstreitige Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten konnte er sich offenbar keinen Anwalt für seine Interessenwahrnehmung leisten.

Unsere Mandantin teilte mit, dass sich in dem Starterpaket, das sie dem Angeklagten mit dem o.g. Sendungscode zuzustellen versuchte, ein für ihn persönlich generierter Sicherheits-Pin-Code (Voucher) befand, der einen Wert von 98,90 EUR hat (vgl. auch AGB des Vertrages) und der damit verbundene Pin- Wert für sie unbrauchbar geworden ist, da sie diesen Pin-Code nicht mehr an andere Kunden versenden kann, um den Schaden ausgleichen zu können. Denn unsere Auftraggeberin als Vermittlungsdienstleisterin für Mastercard Karten musste diesen generierten Pin-Code mit der ausgebenden Stelle/Bank bzw. Lizenzgeberin der Mastercard verrechnen und an diese bezahlen, sodass hier ein stoffgleicher Schaden vorliegt.

 

Die zuständige Staatsanwaltschaft wird gebeten uns als Bevollmächtigte der geschädigten VeriPay B.V.  über den weiteren Fortgang in dieser Sache (Urteil oder Einstellung des Verfahrens) zu unterrichten und dabei unser o.a. Aktenzeichen mitzuteilen.

 

Hochachtungsvoll

 

Mimount Aharroud

Diplom-Juristin

 

 

 

Anlage / Beweis:

– Inkassovollmacht A 1

– elektronische Dokumentation der VeriPay B.V., A 2

– Screenshot über www.sofort.credit, A 3

– Ausdruck Sendungsverfolgung der Deutschen Post Sendungscode NT422XXXXXXDE, A 4

– aktuelle Forderungsaufstellung, A 5

– Ausdruck über Aktennotizen (Telefonate vom 17.05.2016 + 17.08.2016), A 6

– E-Mail- Support-Ticket #102432 vom 01.06.2016 (3 Seiten) , A7

– E-Mail Support-Ticket #104796 vom 18.06.2016 (3 Seiten), A 8

– E-Mail-Support-Ticket #105865 vom 27.06.2016 (3 Seiten), A9

– E-Mail-Support-Ticket #107876 vom 11.07.2016 (1 Seite ), A10

– Bescheinigung über eine Anzeigenerstattung vom 04.07.2016, A11

– AGB, Widerrufsformulare, A 12

 

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