OLG Düsseldorf: Schufa Übermittlung zulässig

OLG Düsseldorf: Inkassounternehmen darf Daten an Schufa geben

Immer wieder versuchten darauf spezialisierte Kanzleien über Einmeldeklagen SCHUFA Einträge anzufechten.

Vor kurzem hat das OLG Düsseldorf jetzt eindeutig zu Gunsten der Inkassounternehmen entschieden. Die Übermittlung von Daten bezogen auf die Forderungen dürfen von den Dienstleistern weitergegeben werden.

Im Kern ging es dabei um die Frage, ob die übermittelnde Stelle selbst Forderungsinhaber oder eine Bank sein muss, um übermittlungsbefugt zu sein. Diese immer wieder in „Einmeldeklagen“ aufgeworfene Frage hat das OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015, Az. I-16 U 41/14 nun verneint und die Übermittlung durch Nichtbanken und mit der Inkassotätigkeit beauftragten Unternehmen an die SCHUFA für zulässig erklärt.

Und auch weitere Unklarheiten wurden durch das OLG Düsseldorf beseitigt, was die Inkassobranche begrüßt.

Massgeblich für die Entscheidung: § 28 Abs. 1 BDGS

So wurde entschieden, dass ob Forderungen an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen sich alleine nach § 28 Abs. 1 BDGS richten. Sind die darin genannten Bedingungen erfüllt, ist die Übermittlung an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Dabei bezieht sich § 28 Abs. 1 BDGS nicht alleine auf den Forderungsinhaber. So kommt jede verantwortliche Stelle für eine Übermittlung in Betracht, sofern Sie über personenbezogene Daten verfügt, die sich auf die Forderung beziehen.

Forderungsinhaber

Entschieden hat das OLG Düsseldorf auch, dass es auf die Wahrung der Interessen des Forderungsinhabers nicht ankommt. Grund dafür ist, dass er das Inkassounternehmen beauftragt hat die Forderungen durchzusetzen und ihm alle anfallenden Tätigkeiten abzunehmen (vgl. hierzu auch Simitis/Petri BDSG-Kommentar, § 11 Rn. 34). Das Gericht hält damit den Einwand einer vermeintlich unzureichenden Beauftragung (nach § 11 BDSG) für die Prüfung der Übermittlungsbefugnis des Dienstleisters für unbeachtlich, da sich der Betroffene Schuldner auf eine etwaige Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben des Forderungsinhabers gegenüber der dem Inkassodienstleister nicht berufen könne und insoweit keinen Widerrufsanspruch oder Widerspruchsgrund habe.

Die Möglichkeit eine Übermittlung an die Schufa anzufechten wegen Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit besteht auch nicht, wenn ein Hinweis auf den Forderungsinhaber fehlt. Vielmehr verhält es sich so, dass die SCHUFA bei Auskünften an Vertragspartner der Forderungsinhaber grundsätzlich nicht nennt.

So handelt es sich schließlich auch nicht um eine Irreführung, wenn die Daten über ein Inkassounternehmen übermittelt werden. Laut dem OLG Düsseldorf ist bei objektiver Betrachtung der Unterlagen nachzuvollziehen, dass die Forderung in Form eines Inkassomandats von einem Inkassounternehmen bearbeitet wird.

Der Vertrag zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen

Letztendlich handelt es sich bei einem Vertag zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen nicht um eine bloßen Auftragsdatenverarbeitung, weil die Leistung über eine technische Hilfsfunktion hinausgeht. Auch kann die unzureichende Beauftragung nicht als Einwand geltend gemacht.

Für die Praxis bedeutet dies, dass sich die Rechtssicherheit im Hinblick auf die Übermittlung von Forderungen an die Schufa mit dem hier in Rede stehenden Urteil weiter gefestigt hat.  Die Euro Collect GmbH Schuldner prinzipiell nur dann der Schufa, wenn der Auftraggeber dies beauftragt hat und die Forderung unbestritten sowie mehrfach fruchtlos angemahnt worden ist.

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