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Kündigung – auch bei Haftstrafe gilt sie als zugestellt.

Eine Kündigung ist auch dann gültig, wenn der Empfänger durch Abwesenheit keine Kenntnis davon hatte. Das gilt zum Beispiel bei Haft, Krankheit oder Urlaub. Hat der Kündigende das Schreiben auf normalem Weg an die Hausadresse geschickt, hat es in jedem Fall Rechtskraft. So lautet eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19.03.2014, Az.: 6 Sa 297/13.