Beschwerde der “Marktwächter Finanzen” / Verbraucherzentrale Sachsen von OLG abgeschmettert

Deutsche Inkassounternehmen dürfen in Deutschland Forderungen für ausländische Firmen beitreiben und benötigen keine Registrierung im ausländischen Recht nach §11 Abs. 1 RDG

Es macht nachdenklich, wenn die selbsternannten “Marktwächter Finanzen” glauben, man benötige als deutsches Inkassounternehmen eine spezielle Erlaubnis um Forderungen ausländischer Unternehmen beizutreiben:

Aus unserer Sicht verstößt die Euro Collect GmbH gegen die Vorgaben des
§ 11 Abs. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Danach erfordern
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht besondere
8achkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des
ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

Das OLG teilt diese Meinung nicht. Das wirft kein gutes licht auf die “Marktwächter Finanzen”. Dass die – größtenteils von Steuergelden finanzierten – Juristen bei der VZ Sachsen einfache Gesetze nicht richtig interpretieren können ist erschreckend. Wie wollen diese Experten erst über komplexe Vertragswerke von Banken urteilen wenn sie nicht einmal den recht einfachen §11 RDG verstehen?

Ihre Einschätzung, dass die Firma Euro Collect GmbH eine Registrierung nach §11 Abs. 3 RDG
benötigt, um in Deutschland als Inkassodienst1eister für die Zession an
Veripay BV mit Sitz in den Niederlanden tätig zu werden, weil die
Zedentin Platinum Card Services UK Ltd. mit ihren Kunden als
Erfüllungsort und Gerichtsstand London vereinbart hat, vermag ich nicht
zu teilen.

Ein weiterer trauriger und peinlicher Versuch, die Euro Collect GmbH zu diskreditieren.

Hier können Sie die “Beschwerde”, unsere Einlassung und die Abweisung des OLG im Original lesen.

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